Fernauslesbarkeit von Zählern und Heizkostenverteilern

Mit der Novellierung der Heizkostenverordnung kommt gerade der messtechnischen Ausstattung der Gebäude und in diesem Kontext einer regelmäßigen Messwertbeschaffung und Verbraucherinformation eine neue und vor allem (wirtschaftlich) wichtige Bedeutung zu. Als bundesweiter Messdienstleister mit über 20 Jahren Erfahrung in der Versorgungs- und Wohnungswirtschaft möchten wir die wichtigsten Punkte hierzu aufgreifen und gleichzeitig eine Brücke schlagen zu Portfolio-Bausteinen der co.met, die wir bei Interesse sehr gerne näher vorstellen.

Fernablesbarkeit von Messgeräten

Neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen künftig fernablesbar sein. Für die Fernablesbarkeit kann jede Technologie eingesetzt werden, die die Ablesung ohne das Betreten der einzelnen Wohnung ermöglicht. Bereits installierte Geräte müssen bis zum 31. Dezember 2026 mit dieser Funktion nachgerüstet oder ersetzt werden, es sei denn, dies führt im Einzelfall zu einer unbilligen Härte. Dabei werden auch Walk-by- und Drive-by-Technologien als fernablesbar definiert.

Neue Mitteilungs- und Informationspflichten

Gebäudeeigentümer (Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften) müssen Endnutzern (Mieter und Wohnungseigentümer) in den Fällen, in denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind, künftig mindestens zweimal im Jahr Verbrauchsinformationen mitteilen. Ab dem 1. Januar 2022 müssen diese Informationen monatlich mitgeteilt werden. Mitteilen der Informationen bedeutet der Begründung des Entwurfs zufolge, dass die Information den Nutzer unmittelbar erreicht, ohne dass er sie suchen muss. Dies kann elektronisch, etwa per E-Mail oder über ein Webportal, geschehen. Die Nutzer müssen dann lediglich darüber unterrichtet werden, dass neue Informationen zur Verfügung stehen, anderenfalls handelt es sich nicht um ein „Mitteilen“, sondern lediglich um ein „Zurverfügungstellen“. Dies ist mit einem Webportal jedoch realisierbar. Auch die Möglichkeit, die Nutzer in Papierform zu informieren, wird genannt, jedoch bringt diese Ansprache aus unserer Sicht einen nicht unerheblichen, zusätzlichen Kostenfaktor mit sich.

Zudem müssen die Gebäudeeigentümer unabhängig von der Fernablesbarkeit der Geräte zusammen mit den Abrechnungen — einmal jährlich — bestimmte Informationen zur Verfügung stellen. Hierzu gehören insbesondere Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle, ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums sowie Vergleiche mit dem Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie. Auch diese Informationen können mittels eines Webportals einfach und jederzeit aktuell zur Verfügung gestellt werden.

Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung

Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden, die interoperabel und zudem sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) anbindbar sind. Bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen müssen bis Ende 2031 mit der Funktion der Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit nachgerüstet oder ausgetauscht werden.

Unser Angebot für Sie

Für die Anforderungen einer kosteneffizienten Auslesung von Zählern etc. im wohnungswirtschaftlichen Bereich setzen wir eine einfach zu bedienende Plug&Play- Lösung auf Basis des LoRaWAN-Standards ein, die eine Ablesung (ohne walk- oder drive-by) vor Ort obsolet macht. Die hierzu von uns eingesetzten Komponenten und Lösungen erfüllen bereits heute die Anforderungen der Interoperabilität gemäß der HKVO-Novelle. Mittels des Funkstandards LoRaWAN bieten wir eine kostengünstige Funklösung, die auch partiell eingesetzt werden kann und die infolge der sehr guten Gebäudedurchdringung eine sehr hohe Datenverfügbarkeit realisiert.

Ein integraler Bestandteil ist unser Energiedatenportal, mittels dessen Endkunden über ihre jeweiligen Verbräuche informiert werden können und mittels dessen Sie somit Ihrer Mitteilungs- und Informationspflicht nachkommen können. Unsere Lösung kann in Ihrer Prozesslandschaft integriert werden. Mit unserem Energiedatenportal bieten wir Ihnen zudem die Möglichkeit, die unterschiedlichsten Varianten der Messwertbeschaffung einheitlich zu visualisieren. Darüber hinaus sind wir in der Lage, mittels einer automatisierten Datenübergabe über Standardschnittstellen abrechnungsrelevante Werte an die jeweiligen Abrechnungssysteme unserer Kunden aus der Versorgungs- und Wohnungswirtschaft zu übermitteln.

Auf Basis von LoRaWAN ist eine Vielzahl weiterer Anwendungsfälle wie Feuchte-/Temperaturmessungen in Wohnungen, fernwartbare Rauchwarnmelder etc. synergetisch mit nutzbar. In diesem Zusammenhang haben wir bereits eine Vielzahl einsatzbereiter Lösungselemente im Einsatz, die wir Ihnen gerne individuell vorstellen und anbieten können.

Ihr Kontakt zu uns

Lassen Sie uns einfach wissen, wenn wir Sie kontaktieren sollen: vertrieb@co-met.info

Wollen Sie die Herausforderungen der HKVO-Novelle ohne großen Aufwand und mit geringen Kosten lösen? Gerne beraten wir Sie bei der Etablierung entsprechender Systeme.

Sie erreichen uns auch telefonisch unter 0681/587-2619 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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